Verdi Streik – BDL fodert von der Politik zusätzliche Regelungen

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BDL-Präsident Klaus-Peter Siegloch

Die aktuellen Streikaufrufe der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi auch in einzelnen Bereichen des Luftverkehrs ab Mittwoch-morgen zeigten, dass die friedenstiftende Kraft des Tarifeinheitsgesetzes im Luftverkehr nicht greife. Das erklärte der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) am 26. April. 

Der BDL hätte bereits im Vorfeld des Bundestagsbeschlusses zum Tarifeinheits-gesetz dargelegt, dass dieses Gesetz auf die Besonderheiten des Luftverkehrs keine Antwort habe. Grund:  Der Luftverkehr sei strukturell davon geprägt, dass für seine Aufrechterhaltung eine Vielzahl unabhängig voneinander bestehender Unternehmen und Behörden reibungslos zusammenwirken. Jede Gruppe in dieser Dienstleistungskette sei in der Lage, den gesamten Flugverkehr lahmzulegen, ohne dass die betroffenen Unternehmen Beteiligte an der jeweiligen Tarifauseinander-setzung sind. Die im Tarifeinheitsgesetz vorgesehene friedenstiftende Wirkung könne sich daher nicht entfalten.
Tarifautonomie und Koalitionsfreiheit seien für die deutsche Luftverkehrswirtschaft ein hohes Gut und seien wichtiger Teil der friedenstiftenden Sozialpartnerschaft, und einem Erfolgsmodell der deutschen Arbeitsgesellschaft. Um diese auch für den Bereich der kritischen Verkehrsinfrastruktur insbesondere im Luftverkehr zu sichern, seien ergänzende Regeln erforderlich. Solche Regeln ließen sich mit der wesentlichen Funktion, die der Luftverkehr für den Wirtschaftsstandort und die Aufrechterhaltung seiner Anbindung an die globale Mobilität habe, begründen. Vergleichbares werde in anderen Ländern, wie z.B. USA, Frankreich, Italien und Spanien bereits praktiziert.
Dort gebe es im Verkehrsbereich eine Abwägung zwischen dem Streikrecht und ebenfalls grundlegenden Persönlichkeitsrechten von Betroffenen (Bewegungs- und Berufsfreiheit).
Der BDL hält zusätzliche Regelungen wie ein vorgeschaltetes Schlichtungsver-fahren, bevor über Arbeitskampfmaßnahmen entschieden wird, Ankündigungs-fristen, die Vereinbarung einer Notversorgung sowie die Verpflichtung zur Urabstimmung für erforderlich. jwm

Quelle: BDL

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